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Olli

Anmeldungsdatum: 13.06.2003 Beiträge:
1551 Wohnort: Berlin, Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland
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Verfasst am: 09.08.2003,
19:31 Titel: Art. 25
GG |
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Recht, das außerhalb der
hierfür vorgesehenen verfassungsmäßigen Institutionen, der
sogenannten Legislative, hier in Deutschland der Bundestag,
entsteht, muß stets durch die Verfassung vorgesehene Regeln in
innerstaatliches Recht überführt werden. Der Normalfall ergibt
sich aus Artikel 59 Abs. 2 GG. Völkerrechtliche Verträge
werden danach durch Verabschiedung eines Bundesgesetzes
innerstaatliches Recht.
Hierneben enthält der Art. 25
GG folgende Regelung:
| Zitat: |
| "Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie
gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes." |
Gerade dieser Artikel 25 spielt für die
Argumemtation von Rechtsextremisten und somit auch von den
Apologeten der Nichtexistenz des demokratisch verfaßten
Deutschlands eine erhebliche Rolle. Dabei ist es auch kein
Widerspruch, daß sie sich bei der Delegitimation der
Bundesrepublik Deutschland gerade auf deren Verfassung
berufen. Da wird dann so ziemlich alles als "allgemeines"
Völkerrecht zusammengeschwafelt, was zum einen nicht deren
Bestandteil ist und zum anderen abschließend in der
Spezialregelung des Art. 59 Abs. 2 GG behandelt wird.
Das Kriegsvölkerrecht, und damit auch die Haager
Landkriegsordnung kann schon nicht unter der Begriff
"allgemeine Regeln des Völkerrechts" behandelt werden, weil es
sich hier um völkerrechtliche Verträge handelt, deren
Überführung in nationales Recht (sofern es sich um Verträge
handelt, die innerhalb der Gültigkeitsdauer des GG geschlossen
worden oder übernommen worden sind) sich nach den speziellen
Regelungen des GG richten (Art. 59 II).
Es ist in der
Tat wenig Raum für allgemeine Regeln des Völkerrechtes, die
nach der Verfassung als unmittelbar innerstaatliches Recht
gelten. Hiermit ist das universelle Völkergewohnheitsrecht
gemeint, welches eben nicht
in völkerrechtlichen Verträgen kodifiziert wurde. Da
sich das Völkerrecht zwischenzeitlich fast vollständig in
internationalen Verträgen und Abkommen niederschlägt, bleibt
für diese Regelung recht wenig Raum.
Freies Falschparken vor
diplomatischen Missionen ist jedenfalls nicht
Bestandteil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts (BVerwGe
37, 116). Auch dies sei juristischen Dillettanten wie einem
Herrn Dr. Bracht, Leib- und Magenjurist der NPD, als auch
anderen Reichsknallern kollegialiter mitgeteilt. Aber ich
verwette meine letzte Schachtel Karo darauf, daß dieses
Klientel sich im nächsten Knöllchenfall sowohl auf die
angebliche Unzuständigkeit der bundesdeutschen Exekutive und
Judikative als auch auf Art. 25 GG berufen wird.
Olli _________________ "Prag lässt nicht los… Dieses
Mütterchen hat Krallen." Franz Kafka an Oskar Pollak,
1902 | |
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Frank Schmidt

Anmeldungsdatum: 13.06.2003 Beiträge:
1595
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Verfasst am: 20.08.2003,
08:43 Titel:
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Hallo Olli,
nun
habe ich mir mal einen Blick in den Jarass/Pieroth gegönnt, um
nachzusehen, was dort zu Artikel 25 GG zu lesen ist.
Ergänzend zu Deinem Beitrag möchte ich folgendes erwähnen:
Allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts wurden
u.a. in folgenden Fällen angenommen: der wesentliche Kern
eines fairen Gerichtsverfahrens (BVerfGE 63, 332, 338), keine
Zwangsvollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen anderer
Staaten und der für sie handelnden Organe hinsichtlich
hoheitlicher Aktivitäten (BVerfGE 46, 342, 364) sowie keine
Vornahme von Hoheitsakten auf dem Gebiet anderer Staaten ohne
deren Zustimmung (BSGE 33, 280, 284).
Was jedoch viel
interessanter ist als Einzelfälle, ist der Rang, den diese
allgemeinen Regeln des Völkerrechts haben. Das wird vielen
vielleicht gar nicht so klar. Hier nochmal der Wortlaut
der Artikel 25 GG:
| Zitat: |
| "Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie
gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar
für die Bewohner des
Bundesgebietes." |
Was sind Gesetze im Sinne des Artikels
25 GG? Laut Kommentar einfaches Bundesrecht und das
gesamte Landesrecht. Und jetzt kommt es: im Rang stehen die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts damit unter dem Grundgesetz
(BVerfGE 37, 271, 279 - "Solange I"; BFHE 157, 39/43).
Mit freundlichen Grüßen
Frank
Schmidt | |
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