Das 'KRR'-FAQ-Forum Foren-Übersicht Das 'KRR'-FAQ-Forum
Diskussion über die und Kommentare zu den "Reichsregierungen" u.ä.
 
 FAQFAQ   SuchenSuchen   MitgliederlisteMitgliederliste   BenutzergruppenBenutzergruppen   RegistrierenRegistrieren 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LoginLogin 

Nutzungsregeln Zur 'KRR'-FAQ

Art. 25 GG

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Das 'KRR'-FAQ-Forum Foren-Übersicht -> "KRR"-Diskussion
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Olli



Anmeldungsdatum: 13.06.2003
Beiträge: 1551
Wohnort: Berlin, Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland

BeitragVerfasst am: 09.08.2003, 19:31    Titel: Art. 25 GG Antworten mit Zitat

Recht, das außerhalb der hierfür vorgesehenen verfassungsmäßigen Institutionen, der sogenannten Legislative, hier in Deutschland der Bundestag, entsteht, muß stets durch die Verfassung vorgesehene Regeln in innerstaatliches Recht überführt werden. Der Normalfall ergibt sich aus Artikel 59 Abs. 2 GG. Völkerrechtliche Verträge werden danach durch Verabschiedung eines Bundesgesetzes innerstaatliches Recht.

Hierneben enthält der Art. 25 GG folgende Regelung:

Zitat:
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."


Gerade dieser Artikel 25 spielt für die Argumemtation von Rechtsextremisten und somit auch von den Apologeten der Nichtexistenz des demokratisch verfaßten Deutschlands eine erhebliche Rolle. Dabei ist es auch kein Widerspruch, daß sie sich bei der Delegitimation der Bundesrepublik Deutschland gerade auf deren Verfassung berufen. Da wird dann so ziemlich alles als "allgemeines" Völkerrecht zusammengeschwafelt, was zum einen nicht deren Bestandteil ist und zum anderen abschließend in der Spezialregelung des Art. 59 Abs. 2 GG behandelt wird.

Das Kriegsvölkerrecht, und damit auch die Haager Landkriegsordnung kann schon nicht unter der Begriff "allgemeine Regeln des Völkerrechts" behandelt werden, weil es sich hier um völkerrechtliche Verträge handelt, deren Überführung in nationales Recht (sofern es sich um Verträge handelt, die innerhalb der Gültigkeitsdauer des GG geschlossen worden oder übernommen worden sind) sich nach den speziellen Regelungen des GG richten (Art. 59 II).

Es ist in der Tat wenig Raum für allgemeine Regeln des Völkerrechtes, die nach der Verfassung als unmittelbar innerstaatliches Recht gelten. Hiermit ist das universelle Völkergewohnheitsrecht gemeint, welches eben nicht in völkerrechtlichen Verträgen kodifiziert wurde. Da sich das Völkerrecht zwischenzeitlich fast vollständig in internationalen Verträgen und Abkommen niederschlägt, bleibt für diese Regelung recht wenig Raum.

Freies Falschparken vor diplomatischen Missionen ist jedenfalls nicht Bestandteil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts (BVerwGe 37, 116). Auch dies sei juristischen Dillettanten wie einem Herrn Dr. Bracht, Leib- und Magenjurist der NPD, als auch anderen Reichsknallern kollegialiter mitgeteilt. Aber ich verwette meine letzte Schachtel Karo darauf, daß dieses Klientel sich im nächsten Knöllchenfall sowohl auf die angebliche Unzuständigkeit der bundesdeutschen Exekutive und Judikative als auch auf Art. 25 GG berufen wird.

Olli
_________________
"Prag lässt nicht los… Dieses Mütterchen hat Krallen."
Franz Kafka an Oskar Pollak, 1902
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Schmidt



Anmeldungsdatum: 13.06.2003
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 20.08.2003, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Olli,

nun habe ich mir mal einen Blick in den Jarass/Pieroth gegönnt, um nachzusehen, was dort zu Artikel 25 GG zu lesen ist.
Ergänzend zu Deinem Beitrag möchte ich folgendes erwähnen:

Allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts wurden u.a. in folgenden Fällen angenommen: der wesentliche Kern eines fairen Gerichtsverfahrens (BVerfGE 63, 332, 338), keine Zwangsvollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen anderer Staaten und der für sie handelnden Organe hinsichtlich hoheitlicher Aktivitäten (BVerfGE 46, 342, 364) sowie keine Vornahme von Hoheitsakten auf dem Gebiet anderer Staaten ohne deren Zustimmung (BSGE 33, 280, 284).

Was jedoch viel interessanter ist als Einzelfälle, ist der Rang, den diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts haben. Das wird vielen vielleicht gar nicht so klar.
Hier nochmal der Wortlaut der Artikel 25 GG:

Zitat:
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."


Was sind Gesetze im Sinne des Artikels 25 GG?
Laut Kommentar einfaches Bundesrecht und das gesamte Landesrecht. Und jetzt kommt es: im Rang stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts damit unter dem Grundgesetz (BVerfGE 37, 271, 279 - "Solange I"; BFHE 157, 39/43).

Mit freundlichen Grüßen

Frank Schmidt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
 
   

Impressum



Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
Deutsche Übersetzung von phpBB.de