"KRR" vor GerichtDiese Seite als PDF-Datei. EinleitungDie "KRRler" werben beim Verkauf ihrer "Ausweise" damit, daß man als "Reichsbürger" keine Angst vor der bundesdeutschen Justiz zu haben brauche. Die Gerichte seien unzuständig, man stünde ihnen "exterritorial" gegenüber. Als Beleg wird dann auf einige Verfahren verwiesen, die eingestellt wurden oder gar mit einem Freispruch endeten. Solche Verfahren gibt es tatsächlich, das soll an dieser Stelle nicht bestritten werden. Dabei ist jedoch nicht ein einziger Freispruch oder eine einzige Verfahrenseinstellung auf die "Reichsargumentation" zurückzuführen. Es handelt sich bei diesen Verfahren überwiegend um Ordnungswidrigkeiten und Urkundsdelikte. Was es mit den Freisprüchen in Verfahren wegen Urkundenfälschung auf sich hat, können Sie hier nachlesen. Nachfolgend soll ein Überblick über bisher bekannte Verfahren gegen "Reichsbürger" geboten werden, wobei zunächst auf die Ordnungswidrigkeiten eingegangen und dargelegt wird, weswegen es gerade in diesem Bereich zu Verfahrenseinstellungen kommen kann. Danach folgt ein kurzer Einblick in zivilrechtliche Verfahren (Zwangsvollstreckung), abschließend ein Überblick über Strafverfahren. Es soll aufgezeigt werden, daß die "Reichsargumentation" vor Gericht eben doch nicht immer "zieht". In solchen Fällen sieht es für die Betroffenen dann nicht sonderlich rosig aus. Kompetente Unterstützung aus "Reichskreisen" können sie nicht erwarten. Und so setzen sie ihre Existenz auf's Spiel, weil sie mit Berufung auf die "Reichsargumentation" z.B. Schulden nicht bezahlen, anstatt u.U. die Schuldnerberatung aufzusuchen. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, daß die "Reichsideologen" natürlich ein verstärktes Interesse daran haben, für sie günstige Verfahrensergebnisse öffentlich zu machen. Nur dadurch können sie ihre Geschichte verkaufen. Wenn auch negative Verfahrensergebnisse veröffentlicht werden, so geschieht dies häufig unter Hinweis auf "illegale Gerichte" oder auf die angebliche Hilflosigkeit des Richters, der zwar "sichtlich beeindruckt" gewesen sei, aber eben doch das Gesicht habe wahren müssen. Meist werden dann großspurig Rechtsmittel angekündigt, doch hört man später in den seltensten Fällen wieder davon. Wie viele Ordnungswidrigkeits-, Zwangsvollstreckungs- und Strafverfahren die "Reichsideologen" tatsächlich bereits verloren haben, läßt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Hinweise auf Gerichtsverfahren gegen "Reichsideologen" finden Sie seit Oktober 2009 ausschließlich bei angereichert, dem Blog der "KRR"-FAQ, unter dem Schlagwort "Vor Gericht".
I. OrdnungswidrigkeitenHinsichtlich einiger Ordnungswidrigkeiten scheint es Praxis zu sein, sich gerade bei Falschparkern und "Geblitzten" - also bei Fällen, in denen es um relativ geringe Bußgeldbeträge geht - nicht zu viel Arbeit machen zu wollen (oder die durch ein Gerichtsverfahren entstehenden Kosten sowie personellen Belastungen niedrig zu halten, die zu den geringen Bußgeldern außer Verhältnis stehen). Daher entsteht manchmal der Eindruck, es werde versucht, solche Verfahren möglichst schnell "abzubügeln", möglicherweise auch, weil sich noch nicht überall herumgesprochen hat, was es mit den "Reichsideologen" auf sich hat. Solche Verfahrenseinstellungen sind deshalb möglich, weil sich das Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem sog. Opportunitätsprinzip richtet. Das heißt, die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden. Sie können in der Regel frei entscheiden, ob es zweckmäßig wäre, ein Verfahren zu betreiben. Im Gegensatz zum Opportunitätsprinzip steht das Legalitätsprinzip im Strafverfahren. Hier sind die Behörden bei Verdacht einer Straftat zu deren Verfolgung verpflichtet. Ein Ausdruck des Opportunitätsprinzips und eine bequeme Möglichkeit, Verfahren einzustellen, stellt der § 47 OWiG dar, der auch im Fall des Christian Joswig zur Anwendung kam, dem bisher wohl bekanntesten Fall dieser Art, welcher hier als Beispiel dienen soll. Man kann über ein solches Vorgehen geteilter Ansicht sein. Sicher sind gerade in der Justiz Richter und Staatsanwälte heutzutage sehr belastet - und zwar nicht mit der Verbesserung des Handicaps. Doch jedes eingestellte Verfahren feiern die "KRRler" natürlich ausgiebig in der Öffentlichkeit (im Gegensatz zu verlorenen Verfahren) und ziehen so weitere Kunden an. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Behörden, welche zunächst den Weg des scheinbar geringsten Widerstandes gehen, tatsächlich einen Gefallen tun. Denn irgendwann muß sich auch der "Normalbürger" fragen, warum er seine Knöllchen brav bezahlen soll, wenn die Behörden andererseits nicht zu zögern scheinen, Verfahren einzustellen, solange ein Widerspruch nur möglichst lang, rechtlich abstrus, unverständlich und dennoch phantasievoll genug formuliert ist. Auch aus Gera ist durch einen Bericht von MDR.DE vom 17.09.2004 bekannt, daß 2004 vor dem dortigen Amtsgericht Verfahren gegen "Reichsbürger" gelaufen sind, "so zum Beispiel gegen Autofahrer, die ihre Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsübertretung" nicht bezahlen wollten. In Niedersachsen spielte sich 2006/2007 ein Fall ab, bei dem sich zeigte, daß die Behörden - zwar mit einigem Aufwand - durchaus in der Lage sind, konsequent durchzugreifen. Dort hatte sich ein "Reichsbürger" gegen einen Bußgeldbescheid mit der typischen Reichsargumentation zur Wehr setzen wollen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte daher im Januar 2006 gegenüber dem "Reichsbürger" angeordnet, dieser solle bis Ende April 2006 ein amtsärztliches Gutachten beibringen. Dieses solle u. a. zu den Fragen Stellung nehmen, ob bei dem "Reichsbürger" eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vorliege, die für die Kraftfahreignung erheblich sei, und ob er trotz des Verdachtes auf Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Zur Begründung hatte die Behörde ausgeführt, die Aussagen des "Reichsbürgers" ließen auf einen erheblich geminderten Realitätssinn schließen (der Fall war noch deutlich umfangreicher; so ging es auch um nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer; siehe ausführlich dazu hier). Als der "Reichsbürger" dem nicht nachkam, entzog ihm die Behörde mit Bescheid vom 10. November 2006 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Daraufhin erhob der "Reichsbürger" (Hartz-IV-Empfänger und nach eigenen Angaben mittellos) über seinen Rechtsanwalt Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 6 B 413/06). Im wesentlichen ließ der "Reichsbürger" hierbei vortragen, er habe das Recht, jede politische bzw. verfassungsrechtliche Auffassung zu haben und zu vertreten. Darüber hinaus könne er eine 20jährige unfall- und punktefreie Berufsfahrerpraxis vorweisen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des "Reichsbürgers" durch Beschluss vom 23.02.2007 allerdings mit einer eindeutigen Begründung zurück: "Die vom Antragsteller vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die Rechtsnormen der Bundesrepublik als ungültig ansieht, sind offensichtlich unhaltbar und gehen an der Realität vorbei. Seine Auffassung, als Bürger des 'Deutschen Reiches' sei er als Exterritorialer anzusehen und unterliege daher nicht den Gesetzen sowie der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, trifft offensichtlich nicht zu (vgl. die §§ 18 bis 20 GVG). Die Bundesrepublik Deutschland ist der einzige Staat auf deutschem Staatsgebiet. Seine Auffassung, ein US-Außenminister könne einen Artikel des Grundgesetzes mit der Folge 'außer Kraft setzen', dass danach alle Rechtsnormen der Bundesrepublik ungültig werden, ist schlicht wirklichkeitsfremd. Selbstverständlich hat daher auch der Antragsteller die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten und sich an die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zu halten." Bei den dargelegten Äußerungen des "Reichsbürgers" handele es sich um Tatsachen, die - so das Verwaltungsgericht - "Bedenken gegen seine geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen". Das umfassende Infragestellen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Legitimation der Parlamente, Gerichte und Behörden lasse einen "Eignungsmangel als naheliegend erscheinen" und rechtfertige es daher, durch ein ärztliches Gutachten abzuklären, ob eine "fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung" vorliege. Gegebenenfalls müsse auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden. Eine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit sah das Gericht nicht: "Die Gutachtenanordnung ist erfolgt, weil der Antragsteller auf der Grundlage seiner Auffassungen über die fehlende Legitimation der bundesdeutschen Staatsgewalt wiederholt für sich in Anspruch genommen hat, konkrete Maßnahmen der Behörden und Gerichte als für ihn ungültig anzusehen. Die Anordnung knüpft damit nicht an die vom Antragsteller vertretene Meinung zur angeblichen Auflösung der Bundesrepublik, zum angeblichen Fortbestand des 'Deutschen Reichs' und der daraus entstehenden Folgen für seine Staatsangehörigkeit an. Sie beruht vielmehr auf den in konkreten Fällen zum Ausdruck gekommenen Folgerungen des Antragstellers, auf der Grundlage seiner prinzipiellen Ablehnung der bundesdeutschen Rechtsordnung seien Maßnahmen von Behörden bzw. Gerichten ihm gegenüber ungültig, und den aus diesem Verhalten resultierenden Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Art. 5 Abs. 1 GG gibt nicht das Recht, die Rechtsnormen der Bundesrepublik sowie Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und Gerichte zu ignorieren oder als unwirksam abzulehnen." Die Entscheidung, die hier im Volltext nachzulesen ist, wurde später durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt (Beschluß vom 16.04.2007 - 12 ME 154/07). Eine Passage der Entscheidung des VG Braunschweig belegt, daß dies nicht der erste Fall dieser Art war. So heißt es in den Entscheidungsgründen u.a.: "s. zu allem auch VG Braunschweig, Urteile vom 13.07.2005 - 6 A 302/05 -, 28.07.2005 - 2 A 131/05 -, 10.10.2005 - 6 A 477/05 - und 17.03.2006 - 6 A 228/04 -; VG Gießen, Urt. vom 19.06.2006 - 10 E 720/06 -, juris, Rn. 39 ff.; LG Hildesheim, Urt. vom 19.06.2003 - 13 Ns 31 Js 28833/01 -; FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 11.05.2005 - 3 K 2775/04 -)". Bei der letzten Entscheidung, dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, ging es um eine Kontopfändung durch das Finanzamt. Der Kläger meinte, es lägen Verstöße gegen das internationale Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte vor. Die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, sie sei seit dem 17. Juli 1990 durch "Streichung des Artikel 23 Grundgesetz erloschen", ebenso wie Abgabenordnung und Gerichtsverfassungsgesetz. Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es sei bereits fraglich, ob die "Klage" - die wohl überwiegend Beleidigungen des Prozeßgegners und des Gerichts sowie "staatsfeindliche Äußerungen" enthielt - den Mindestanforderungen, die an eine ernsthafte Eingabe bei einem Gericht zu stellen seien, entspreche. Die damals vom Gericht veröffentlichte, heute jedoch nicht mehr abrufbare, Pressemeldung vom 02.06.2005 war überschrieben mit "...und die Bundesrepublik Deutschland existiert doch..., womit sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eben auch befassen muss." Doch zurück zu den Ordnungswidrigkeiten: Eine andere Odnungswidrigkeit stellt die unbefugte Verwendung von Wappen gemäß § 124 OWiG dar. Hier ist es zunächst wichtig, zwei verschiedene Sachverhalte deutlich voneinander abzugrenzen. Denn im Rahmen dieser Ordnungswidrigkeit ist ein Fall bekannt, der mit einer Verfahrenseinstellung endete. Dieses Verfahren drehte sich jedoch um die unbefugte Verwendung des sächsischen Staatswappens, nicht des Bundeswappens. Am 08.12.2003 kam es in dieser Sache vor dem Amtsgericht Grimma zur Verfahrenseinstellung. Auf einem "Reichsausweis" war angeblich das sächsische Staatswappen verwendet worden, so sah es jedenfalls die Sächsische Staatskanzlei und hatte deswegen Anzeige gegen den "Reichsbürger" Walter A. erstattet. Das zuständige Landratsamt hatte einen auf § 124 OWiG gestützten Bußgeldbescheid in Höhe von 1.000 EUR zzgl. Verfahrenskosten erlassen. Hiergegen hatte Walter A. seinen Widerspruch eingelegt der schließlich zur Verfahrenseinstellung führte. Die Richterin begründete diese Entscheidung damit, daß ihrer Ansicht nach keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen dem auf dem Ausweis verwendeten Wappen und dem sächsischen Staatswappen bestünde. Die Leipziger Volkszeitung berichtete am 9.12.2003 über dieses Verfahren. Anders gelagert sind die Fälle, in denen das Bundesverwaltungsamt in Köln gegen die unbefugte Verwendung des Bundesadlers (z.B. auf Internetseiten der "Reichsregierungen", auf den "Reichsausweisen" oder in Schreiben von "Reichsbürgern" an Behörden etc.) vorgeht, was allem Anschein nach konsequent und erfolgreich getan wird. Der wohl älteste Fall in diesem Zusammenhang stammt bereits aus dem Januar 1987. Damals richtete sich ein Bußgeldverfahren gegen den zu dieser Zeit noch recht unbekannten "Generalbevollmächtigten" Ebel. Anfang Mai 2004 ließ das Bundesverwaltungsamt einige Internetseiten des Uwe Bradler sperren, wie dieser selbst zugab, weil er dort unbefugt das "Wappen des Bundes" verwendete. Mit Datum vom 24. August 2004 erließ das Bundesverwaltungsamt gegen den "Reichsbürger" Gerald H. aus dem brandenburgischen Lübbenau einen Bußgeldbescheid, da er auf zwei Schreiben (eines davon an eine Anwaltskanzlei) den Bundesadler in Form eines Farbstempels verwendet hatte. Während Gerald H. in seiner Stellungnahme das verwendete Wappen als "Reichsadler" bezeichnete, wies das Bundesverwaltungsamt darauf hin, daß sich die Regelung über die Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland bewußt an den Regelungen der ersten deutschen Republik aus den zwanziger Jahren orientiere, erkennbar auch daran, daß sich bei einem Vergleich der Bestimmungen feststellen lasse, daß lediglich das Wort "Reich" durch das Wort "Bund" ersetzt worden sei. Das Bundesverwaltungsamt wertete die Handlungen des "Reichsbürgers" daher als Ordnungswidrigkeit gemäß § 124 OWiG und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 650,00 EUR. Zuzüglich Verfahrenskosten hätte Gerald H. im August 2004 einen Betrag in Höhe von 688,10 EUR bezahlen sollen. Natürlich legte er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Zu der für den 17. Januar 2005 angesetzten Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln erschien er - unentschuldigt - nicht, weswegen sein Einspruch verworfen wurde. Kostenpflichtig versteht sich (Az. 536 OWi 137/04 / 121 Js 1134/04). Jürgen-Michael Wenzel, in erster Linie als Vertreter der "JOIe Justiz-Opfer-Initiative" und Betreiber der Internetseite "teredo" bekannt, hat ebenfalls bereits Erfahrungen mit den Kölner Amtsrichtern machen dürfen. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (537 OWi 211/05) erging in einer Verhandlung am 20.09.2005 in Abwesenheit Wenzels ein Urteil wegen unbefugter Benutzung von Wappen. Gegen dieses setzte er sich mittels Rechtsbeschwerde zur Wehr, die jedoch auf seine Kosten durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 17. Oktober 2005 verworfen wurde (Screenshot). -> Mehr zu der Frage "Bundesadler und Reichsadler". Wie bei allen anderen Fällen kann man bei den Ordnungswidrigkeiten wunderbar die selektive Wahrnehmung der "Reichsideologen" beobachten: werden sie verurteilt, sind entsprechende Entscheidungen natürlich komplett rechtswidrig, zum einen, weil das Gericht/die Behörde ja gar nicht existiere, zum anderen, weil z.B. die angeblich erforderliche Unterschrift des Richters fehle. Kommt es hingegen zu Verfahrenseinstellungen, werden diese selbstverständlich nicht angezweifelt, selbst wenn angeblich erforderliche Unterschriften fehlen. Zum "Unterschriftenproblem" siehe auch hier. Soweit zu den Ordnungswidrigkeiten.
II. ZwangsvollstreckungAnschauliche Beispiele über die existenzbedrohenden Konsequenzen der "Reichsargumentation" vor Gericht bieten die Fälle von Walburga Therese H. und Werner Peters. Frau H. (eine ehemalige Steuerberaterin) mußte die Zwangsversteigerung ihres Hauses erleben, ebenso wie Werner Peters (zeitweiliger "Staatspräsident des Freien Volksstaates Württemberg" und "Justizminister"). Letzterer weigerte sich weiterhin vereinbarte Raten zu zahlen. Bei dem in "KRR"-Kreisen als Dr. Uwe "Hübner" bekannten Dr. Uwe Ryguschik stand im Januar 2006 eine Zwangsversteigerung an: Grundstück samt Einfamilienhaus (Verkehrswert: 354.000 EUR) kamen unter den Hammer. Werner Peters berichtete im Februar 2004 auf seiner Seite von einem weiteren Fall, in dem es bei einem "Reichsbürger" zur Zwangsräumung kam - wobei angeblich auch die pflegebedürftige Mutter des "Reichsbürgers" betroffen war. Anstatt also für sich und seine Mutter eine Lösung zu suchen, verließ sich der betreffende "Reichsbürger" offenbar auf Peters und seine "Reichsargumentation" - und wurde zwangsgeräumt. Zur Zwangsversteigerung bei Frau H. siehe auch hier. Im Juni 2003 berichtete die "Döbelner Allgemeine" über eine Zwangsräumung bei einem "Reichsbürger" in Ostrau. Betroffen war ein in Finanznöte geratener Handwerksmeister, dessen Haus zwangsversteigert worden war. Dort war die Polizei vor Ort, um eine Eskalation zu verhindern, auch Frank Wolfgang Richter war nach eigenen Angaben anwesend. Doch seine Anwesenheit half dem "Reichsbürger" nicht. Die Zwangsräumung wurde letztlich gewaltfrei durchgesetzt; lediglich Richter wurde ein Platzverbot erteilt, bevor er schließlich in Handschellen abgeführt wurde. Fraglich ist, wer die Kosten für den Einsatz bezahlen mußte. Frank Wolfgang Richter selbst holte sich für die Zwangsversteigerung seines Hauses "Hilfe" bei "Reichsrichter" Andreas Harm. Dieser wurde letztlich wegen vollendeter Nötigung im Dezember 2005 zu einer Geldstrafe verurteilt (siehe dazu hier). Auch Norbert Steinbach bekam im Juli 2004 Ärger, weil er sich zunächst weigerte, die gegen ihn festgesetzten Kosten eines Zivilverfahrens zu zahlen bzw. die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies führte letztlich sogar dazu, daß das Amtsgericht Kassel gegen ihn einen Haftbefehl (nach § 901 ZPO) zur Vollstreckung einer bis zu 6-monatigen Beugehaft erließ. Kurz vor Ablauf der vom Gerichtsvollzieher gesetzten Frist, überwies Steinbach eine erste Rate und entging somit zunächst (?) der Haft. MDR.DE berichtete am 17. September 2004 über ein "reichsdeutsches" Ehepaar, bei dem eine Zwangsvollstreckung des Hauses erfolgte. Dieses Ehepaar habe der zuständigen Rechtspflegerin schriftlich mit der Todesstrafe gedroht. Der Verfahrensablauf wird dort jedoch eher fehlerhaft und verwirrend beschrieben. Laut einem Bericht der Ostthüringer Zeitung vom selben Tag wurde das Verfahren gegen die Frau "gegen Leistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt", da diese "das" nicht so wörtlich genommen habe. Der Mann wurde jedoch laut OTZ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 13 EUR verurteilt. Am 26.01.2006 erging in einer Zwangsvollstreckungssache vor dem AG Duisburg ein bemerkenswerter Beschluß. Dieser wurde später sogar in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" veröffentlicht (NJW 2006, S. 3577) und ist über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar (Az: 46 K 361/04). Der Entscheidung lag ein ähnlicher Sachverhalt wie die bereits benannten zugrunde: es lief die Zwangsversteigerung eines im Eigentum eines "Reichsbürgers" (Schuldner) stehenden Grundstücks. Vor dem anstehenden Versteigerungstermin schickte der Schuldner ein umfangreiches Pamphlet ans Gericht, verwendete auf 28 Seiten die üblichen Textbausteine der "KRRs" und beantragte, das gesamte Verfahren für rechtswidrig zu erklären. Die Einlassung wurde als Vollstreckungserinnerung behandelt, über die der Richter am Vollstreckungsgericht zu entscheiden hatte. Diese Entscheidung ist bemerkenswert klar formuliert. Unter anderem heißt es darin: "Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichsregierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist." Auf die Frage der der angeblichen Fortexistenz des "Deutschen Reiches" wird - auch für Laien - verständlich eingegangen: "Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren, zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten. Anderslautende Behauptungen und Rechtsansichten beruhen auf ideologisch bedingten Wahnvorstellungen. Sie werden gemeinhin allenfalls von rechtsradikalen Agitatoren (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Verfassungsschutzbericht 2003, hrsgg. vom Bundesministerium des Innern, 2004, S. 55, 89 f.) oder von Psychopathen vertreten (vgl. dazu Informationsdienst gegen Rechtsextremismus, www.idgr.de, Suchbegriff: kommissarische Reichsregierung)." Der Artikel aus dem Lexikon des IDGR befindet sich inzwischen hier. Diese Entscheidung zeigt, daß es gar nicht unnötig viel Aufwand und seitenweiser Ausführungen bedarf, um sich mit den Textbausteinen der "KRRs" zu befassen. Es bleibt zu hoffen, daß sich dies nach der Veröffentlichung in der NJW in Justizkreisen herumspricht. So schwierig solche finanziellen Notlagen für die Betroffenen auch sind: die "Reichsregierungen" bieten also höchstens auf den ersten Blick einen Ausweg. Tatsächlich führt deren "Argumentation" jedoch zur Eskalation - schließlich zu viel höheren Kosten und noch tiefer in die Schuldenfalle. Den "Regierungsbeamten" der "KRRs" ist dies letztlich egal, um ihr Hab und Gut geht es nicht (sofern sie dieses überhaupt haben). Doch diejenigen, die sich einen Ausweg erhofften, werden nur noch tiefer hinabgezogen. Der richtige Weg sollte also z.B. zur Schuldnerberatung führen - nicht in die Arme der Herren Ebel, Haug, Bradler... und wie sie alle heißen. Ähnlich sieht es auch der Pressesprecher des Amtsgerichts Gera in dem o.g. Bericht des MDR: "Das klingt zwar wie eine Posse, aber man sollte vorsichtig sein. Offenbar werden gezielt Leute angesprochen, die Hilfe suchen. Die merken gar nicht, dass sie sich einspannen lassen und hinterher auf den Kosten für Gerichtsverhandlungen sitzen bleiben können." Dies zum zivilrechtlichen Teil.
III. StrafverfahrenAuch strafrechtlich bietet ein "Reichsausweis" keinen Schutz - entgegen den Behauptungen der "KRRler". Im Rahmen der FAQ wird an vielen Stellen darauf hingewiesen, daß auch "KRRler" verurteilt werden.
Interessant ist, daß das Landgericht Freiburg in seinem Urteil - wenn auch nur sehr knapp - auf die "Verteidigungsstrategie" des "Reichsbürgers" eingegangen ist. In dem Urteil heißt es: "Aufgrund des in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks hatte die Strafkammer keinerlei Zweifel an der vollen Tatverantwortlichkeit des Angeklagten. Er vermochte Sachverhalte verständlich darzustellen, den Sinn von Fragen zu erfassen und adäquat zu beantworten und eigene Standpunkte klar und deutlich zu vertreten. Allerdings vertrat er politische Ansichten, die der Realität nicht entsprechen und eher einem politischen Wunschdenken entstammen, ohne dass er dabei fanatisch oder überzogen wirkte."
- ein Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.09.2003 (36 Ds 1630 Js 26788/02 (389/03)), in dem wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 10 EUR festgesetzt wurde. - ein Strafbefehl des AG Bad Liebenwerda gegen Frau Richter vom selben Tag, ebenfalls wegen Beleidigung; 36 Ds 1630 Js 26789/02 (388/03): Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 25 EUR. - ein Strafbefehl des AG Halle vom 01.12.2003 wegen Verleumdung und Amtsanmaßung (Az.: 303 Cs 426 Js 31952/03): 50 Tagessätze à 30 EUR. Richter weigert sich, gegen ihn verhängte Geldstrafen und/oder Bußgelder zu bezahlen (schließlich erkennt er die Behörden und Gerichte nicht an). Wegen nicht bezahlter Bußgelder mußte er bereits mindestens einmal für 13 Tage in (Beuge-)Haft.
- 2003: wegen Amtsanmaßung: 50 Tagessätze à 30 EUR. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte: 60 Tagessätze à 15 EUR wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: 40 Tagessätze à 15 EUR wegen Verbreitung pornographischer Schriften und Beleidigung: 70 Tagessätze à 10 EUR - 2004: wegen Beleidigung: 40 Tagessätze à 20 EUR wegen Amtsanmaßung in 4 Fällen: 100 Tagessätze à 20 EUR Das sind lediglich die von ihm bekannt gemachten Fälle. Da auch er sich weigert, Geldstrafen zu bezahlen, mußte er bereits in Haft und hat weitere Ladungen zum Strafantritt zu erwarten. Ein zivilrechtliches Verfahren hat Herzog nach Kenntnissen der "KRR-FAQ" mindestens ebenfalls verloren.
Am 08.04.2004 berichtete die "Münsterland-Zeitung" übrigens von gleich zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, geführt von einer "Walburga H.", die von der Stadtverwaltung verlangt hatte, man möge ihr einen "Reichsausweis" ausstellen, da die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr existiere. Hierbei dürfte es sich ebenfalls um Frau Walburga Therese H. handeln, obwohl diese sich dazu auf ihrer Internetseite bisher nicht geäußert hat. Verständlich, denn das VG Gelsenkirchen wies beide Klagen als unzulässig ab und bedauerte, daß man sich überhaupt mit derartigen Verfahren befassen müsse, welche die Zeitung als "einfach nur blöd" bezeichnete. Das VG Gelsenkirchen ist jedenfalls für den Wohnort der Frau H. örtlich zuständig.
- im Jahr 2001 wurde Reez vom Amtsgericht Wittenberg in mehr als 300 Fällen wegen der "Ausübung der Heilkunde ohne Genehmigung" sowie wegen Urkundenfälschung zu einem Jahr und sechs Monaten Haftstrafe auf Bewährung sowie zur Zahlung von 10 000 Mark an eine gemeinnützige Vereinigung verurteilt - im Mai 2003 stand Reez im Rahmen einer von ihm angestrengten Berufungsverhandlung vor der 3. Kleinen Strafkammer des Dessauer Landgerichts. Das Amtsgericht Wittenberg hatte ihn erstinstanzlich zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe wegen Mißbrauchs von Titeln in 2 Fällen verurteilt. Reez wurde aus der Haft ins Gericht geführt. Das Verfahren wurde ausgesetzt, da der Kammervorsitzende ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten angeordnet habe, um feststellen zu lassen, ob Reez verhandlungs- und schuldfähig sei. Ein Ergebnis ist bisher nicht bekannt - im Juli 2003 wurde die Berufung Reez' gegen ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Wittenberg verworfen. Er war wegen falscher Versicherung an Eides Staat zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden, da er bei einem "Offenbarungseid" ein Konto verschwiegen hatte. Die Berufung wurde verworfen, die Strafe zudem auf 8 Monate erhöht, weil ein Strafbefehl wegen Titelmißbrauchs einbezogen wurde - bereits 2001 gingen Verwaltungsbehörden gegen Reez vor, der sich geweigert hatte, eine widerrechtlich errichtete Werbeanlage zu entfernen. Gegen ihn wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 DM erlassen, das schließlich im Wege der Kontenpfändung zzgl. Gebühren eingezogen wurde - im Mai 2004 wurde das Waldrestaurant der Lebensgefährtin des Dieter Reez zwangsweise geschlossen, da die Gewerbegenehmigung abgelaufen war.
Aus dem Bericht der TA ging zudem hervor, daß S. bereits im April vom Landgericht in Abwesenheit im Rahmen einer Berufungsverhandlung wegen Nötigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von insgesamt 5.000 EUR verurteilt worden war. Er sei einer Kontenpfändung durch das Finanzamt Sondershausen mit Briefen und Anrufen entgegengetreten, habe teilweise mit "Helfershelfern" einen "Telefon- und Besuchsterror" veranstaltet. Dadurch habe er ein "allgemeines Gefühl der Bedrohung" geschaffen. Am 15. April 2006 berichtete die Thüringer Allgemeine Zeitung erneut über den Fall. Inzwischen hatte die Verhandlung vor dem Amtsgericht Sondershausen stattgefunden. der Angeklagte war wegen Anstiftung zur Fahnenflucht zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Berufungsverhandlung fand vor dem Landgericht Mühlhausen statt. Der 52jährige Angeklagte bestritt vor Gericht die Anstiftung. Das Landgericht sah seine Schuld jedoch als erwiesen an. Die Verschaffung eines Ausweises des Deutsches Reiches kann nicht von der Wehrpflicht entbinden, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Die Berufungskammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Vom Amtsgericht Zehdenick bekam Uwe Bradler bereits am 24.02.2004 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR "aufgebrummt", weil er sich zur Urteilsverkündung nicht erhob (siehe hier). Er hatte offensichtlich aus einem Verfahren gegen ihn im Mai 2003 "gelernt", nach dem sich einige "Reichsbürger" über ihn lustig gemacht hatten, weil er zur Urteilsverkündung aufgestanden war (siehe hier).
Auch wenn diese Aufzählung vielleicht ermüdend sein mag, so zeigt sie eines ganz deutlich: "Reichsbürger" werden verurteilt! Bei den hier aufgezählten Fällen handelt es sich zudem größtenteils um solche, die von den Betroffenen selbst öffentlich gemacht werden. Niemand kann daher genau sagen, wie viele weitere Verurteilungen es noch gibt, die verschwiegen werden. Auffällig ist auch, daß jede "KRR" die Verurteilungen von "Reichsbürgern" einer anderen "KRR" für sich auszunutzen versucht und sinngemäß behauptet: "Mit unserem Ausweis wäre das nicht passiert, weil wir die einzig echte Regierung sind". Auch ein Grund für die Geheimniskrämerei einiger "KRRs", die immer abzuwägen haben zwischen dem Ziel, eine möglichst große Öffentlichkeit zu erreichen (und daher auch zu Prozessen "einzuladen") und dem Risiko, daß es in eben diesem Prozeß zu einer Verurteilung kommt. Allerdings lassen sich auch solche Verurteilungen "vermarkten", indem man z.B. erklärt, das Gericht habe sein Gesicht wahren wollen - und ergänzend einen Todesstrafen-Haftbefehl verschickt, den man natürlich im Internet veröffentlicht. Wenn Sie also in Zukunft davon lesen, daß etliche Verfahren gegen "Reichsbürger" eingestellt worden seien, so bedenken Sie bitte: - keines dieser Verfahren wurde aufgrund der "Reichsargumentation" eingestellt, - es gibt zahlreiche Verurteilungen von "Reichsbürgern", teilweise mit existenzbedrohenden Folgen. Wie zahlreich diese wirklich sind, werden die "KRRler" sicher niemals bekannt geben.
Hinweise auf Gerichtsverfahren gegen "Reichsideologen" finden Sie seit Oktober 2009 ausschließlich bei angereichert, dem Blog der "KRR"-FAQ, unter dem Schlagwort "Vor Gericht". Diese Seite als PDF-Datei. |