| Frage:
Was ist mit diesen ominösen Haftbefehlen, welche die "KRRs" verschicken und in denen dem Empfänger die Todesstrafe in Aussicht gestellt wird? Antwort: Als die "Haftbefehle" noch aktueller waren schrieb Frank Schmidt im damaligen "KRR"-Forum (Backup):
in diesem Forum ist häufig die Rede davon, daß die "KRR" Haftbefehle zugestellt hat bzw. verschickt (zuletzt erst gestern). Ich zitiere aus Werner Beulke "Strafgesetzbuch", 2. Auflage 1996, S. 91, 94: "Der schriftliche Haftbefehl dient gemäß § 114 StPO zur Anordnung der Untersuchungshaft. (...) Für die Untersuchungshaft kommen nach §§ 112, 112a StPO vier Haftgründe in Betracht: - Flucht oder Fluchtgefahr - Verdunkelungsgefahr - Verdacht eines Kapitaldelikts - Wiederholungsgefahr (...) Der Haftbefehl wird durch die Verhaftung des Beschuldigten vollstreckt. Die Verhaftung geschieht durch die sog. Ergreifung. Nach der Verhaftung ist der Beschuldigte gemäß § 115 StPO unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen." Nachdem ich das gelesen hatte, fragte ich mich, warum die "KRR" Haftbefehle zustellen läßt bzw. verschickt. "Hallo, Herr Schmidt. Hier ist ein Einschreiben-Rückschein für Sie. Haftbefehl!"? Das würde doch völlig dem Zweck des Haftbefehls widersprechen. Denn, wie oben geschrieben, hat ein solcher Haftbefehl vier gute Gründe. Wenn mir also ein Postbote einen solchen Haftbefehl zustellt, dann mache ich doch schnellstens "die Biege", um der Untersuchungshaft zu entgehen. Also, Herr Bradler: Ein Haftbefehl wird nicht einfach "zugestellt" oder gar nur "verschickt", er wird erlassen (vom zuständigen Richter) und gemäß § 114a StPO bei "Ergreifung" dem Beschuldigten bekanntgegeben und ihm gegenüber vollstreckt. Vielleicht verstehen Sie jetzt, warum die von Ihnen mittels Haftbefehls beglückten Mitmenschen die ganze Sache nicht so ernst nehmen. Oder habe ich Sie mißverstanden und die Haftbefehle der "KRR" werden durch Ihre Polizeibeamten bei der Verhaftung "zugestellt"? Dann dürfte Ron Sommer jetzt also bei Ihnen in Untersuchungshaft sitzen? Ach, und nur für den Fall, daß Sie nun einmal mehr sagen, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland interessierten Sie nicht: die Strafprozeßordnung stammt vom 01.02.1877, ist also ein Reichsgesetz. Sie wurde vom bundesdeutschen Gesetzgeber übernommen." Die Antwort des damaligen "Pressesprechers" Uwe Bradler sei Ihnen an dieser Stelle erspart, da sie natürlich wieder nur sein juristisches Halbwissen präsentiert. Die Diskussion können Sie jedoch bei Interesse hier (Beitrag U.B.; Backup) und hier (Antwort F.S.; Backup) nachlesen. Die Erklärung der "Reichsanwaltschaft (KRR)" (Backup) ist allerdings nur geringfügig qualifizierter:
hier unsere Antworten auf Ihre Frage : (...) >Jetzt kommen Sie wieder daher und schreiben von "Haftbefehlen" und "Rechtsgrundlage". Wir kommen nicht daher, wir waren immer schon da. Unsere Aufgabe ist das Ermitteln von Straftaten und nicht das postume Beantworten von Internetanfragen. Von daher haben Sie uns vielleicht noch nicht wahrgenommen.
>Schön, weihen Sie mich bitte auch ein: auf welcher Rechtsgrundlage
erlassen Sie Ihre sog. Haftbefehle. Die Reichsanwaltschaft ermittelt nur. Je nach Ergebnbis, wird das Verfahren entweder eingestellt oder aber zur Anklage gebracht. Das Reichsgericht entscheidet dann über unsere Vorlage. Es kann auch Haftbefehle erlassen. Wir haben noch nie einen Haftbefehl erlassen, sondern immer nur beantragt. >Und bitte, wenn Sie jetzt wieder aus irgendwelchen besatzungsrechtlichen Vorschriften zitieren (aus der StPO dürften Sie Ihre Vorschriften jedenfalls nicht haben): nennen Sie mir die Vorschrift, aufgrund derer Ihr "Haftbefehl" erlassen wird und die Vorschrift, in der ausdrücklich steht, daß der "Haftbefehl" per Post zugestellt wird. Es gilt im Deutschen Reich die StPO in der Fassung vom 22. Mai 1949. Durch Erlaß der Alliierten wurde das "NS-Recht" komplett aufgehoben und der Gesetzesstand vom 30. Jan. 1933 wieder in Kraft gesetzt. Danach gab es einige wenige Änderungen vom 09. Mai 1945 (ein Tag nach der 2. Kapitulation der Wehrmacht) bis zum 22. Mai 1949 (ein Tag vor GG-Inkrafttreten). Das ist im Weitesten der heutige Stand, nebst ganz marginalen Änderungen durch die KRR. Die Änderungen ab 23. Mai 1949 sind alle durch Erlöschen der BRD aufgrund der Streichung des Art. 23 GG a.F. ebenfalls aufgehoben. Bitte beachten Sie dies bei Ihren zukünftigen Betrachtungen und Beiträgen. Der Haftbefehl muß nicht per Post zugestellt werden. Manche werden auch überbracht. Die Vollzugsorgane des Deutschen Reiches könnten die Haftbefehle auch erst bei der Verhaftung übergeben. Wir werden es nicht wie die "BRD" mit der DDR machen. Viele DDR-Vorgänge werden heute nach "BRD"-Recht geurteilt. Einige fühlen sich gar überrumpelt und argumentieren mit Rückwirkungsverbot. Von uns wird keiner überrumpelt, denn ihm die geltende Rechtslage beim Ermittlungsverfahren bereits mitgeteilt. Insofern kann später eine schnellere Aburteilung erfolgen, da sich einige Rechtsmittel zeitlich erledigt haben und bestimmte Verfahrensdinge nicht mehr vorher prozeßverlängernd geklärt werden müssen. Wir hoffen Ihnen, damit gedient zu haben und verbleiben mfG Reichsanwaltschaft (KRR)" Woraufhin Frank Schmidt den "Reichsanwalt" ein letztes Mal darauf aufmerksam machte, wie seine rechtlichen Handlungsgrundlagen laut StPO tatsächlich verstanden werden (Backup): ">Es gilt im Deutschen Reich die StPO in der Fassung vom 22. Mai 1949.
Darauf hatte ich Herrn Bradler bereits aufmerksam gemacht (also, daß
die StPO auch für ihn Gültigkeit besitzt).
Ich möchte nun an dieser Stelle nicht meine komplette Anfrage wiederholen,
aber sicher wäre es hilfreich, wenn Sie sich meinen diesbezüglichen
Beitrag >Der Haftbefehl muß nicht per Post zugestellt werden. Er _darf_ es meiner Ansicht nach sogar gar nicht. Das war nämlich der eigentliche Knackpunkt bei der Sache. Es widerspräche Sinn und Zweck des Haftbefehls (und der gesetzlichen Regelungen), ihm dem Beschuldigten lange _vor_ der Festnahme bekanntzugeben und nicht _bei_, wie es üblich ist. >Die Vollzugsorgane des Deutschen Reiches könnten die Haftbefehle auch erst bei der Verhaftung übergeben. Sie _müssen_ dies tun, wenn für Sie dieselbe StPO gilt wie hier in der Bundesrepublik. Und daher nochmals meine Frage: auf welchen Normen beruht die Praktik des "Reiches", "Haftbefehle" in den meisten Fällen zuzustellen? Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Frank Schmidt" Danach gab es zu diesem Thema nichts Neues mehr. |
|